emobility.energy informiert: UBA kürzt Meldefrist für THG Prämie 2023 drastisch

Das UBA hat alle THG-Quotenanbieter über Änderungen in Kenntnis gesetzt. Die Frist für die Beantragung der THG Prämie wurde auf den 15.11. nach vorne geschoben. Weitere Änderungen im Überblick.

BildGesetzesänderung zur Entlastung des UBA
Das Umweltbundesamt hat Ende Juli alle THG Quotenanbieter über Änderungen beim Prozess der Zertifizierung unterrichtet. Da dies für den Endverbraucher allerdings nicht so transparent kommuniziert wurde, wie für die Anbieter selbst, sehen wir uns in der Verantwortung Elektromobilisten über die Änderungen zu informieren.

Die wohl größte Änderung ist die Verfrühung der Deadline zur Antragstellung. Noch bis zum 28.02.2023 konnten Elektroauto-Fahrer:innen unkompliziert ihre THG Prämie für das Kalenderjahr 2022 erhalten. Für dieses Jahr setzt das Umweltbundesamt die Frist aber nach vorne: Nur noch bis zum 15. November 2023 können Sie für das Kalenderjahr 2023 THG Prämie beantragen.

E-Roller erhalten keine THG-Prämie mehr
Laut der E-Mail des UBA sind zulassungsfreie Fahrzeuge, wie E-Roller oder E-Scooter ab dem 29. Juli 2023 nicht mehr berechtigt, eine THG-Quote zu beantragen. Dies liegt daran, dass der Bund noch keinen Schätzwert für die mögliche Einsparung definiert hat und dies voraussichtlich auch nicht tut.

Zulassungsfreie Zweiräder, welche ab jetzt keine THG Prämie mehr erhalten:
– Fahrzeugklasse L1e (Kleinkraftrad, Leichtmofa bis 20 km/h, Mofa bis 25 km/h, Kraftrad bis 50 cm³ und bis 45 km/h)
– Fahrzeugklasse L2e (dreirädriges Kfz bis 50 cm³ und bis 45 km/h)
– Fahrzeugklasse L6e (Leichtkraftfahrzeug, Kfz mit vier Rädern unter 350 kg Leermasse bis 50 cm³ bzw. bis 4 kW Leistung und bis 45 km/h)
– Fahrzeugklasse L3e Aufbauart „B“ (Leichtkraftrad bis 125 cm³ und bis 11 kW)
– Fahrzeugklasse L4e Aufbauart „B“ (mit Beiwagen Leichtkraftrad bis 125 cm³ und bis 11 kW)

Und die THG Prämie für E-Motorräder?
Während die einen Zweiräder von der jährlichen THG Prämie ausgeschlossen werden, trifft dies nicht auf zulassungspflichtige Fahrzeuge, wie zum Beispiel e-Motorräder zu. Haltende eines e-Motorrads können weiterhin und wie gewohnt ihre eingesparten CO2 Emissionen zertifizieren lassen und eine stattliche Prämie einstreichen.

Zulassungspflichtige Zweiräder, welche weiterhin THG Prämie erhalten:
– Fahrzeugklasse L3e (Kraftrad, Zweirädrige Fahrzeuge über 50 cm³ und/oder über 45 km/h
– Fahrzeugklasse L4e (Kraftrad mit Beiwagen)
– Fahrzeugklasse L5e (dreirädriges Kfz über 50 cm³ und mehr als 45 km/h
– Fahrzeugklasse L7e (vierrädriges Kfz bis zu 400 kg Leermasse bzw. 500 kg bei Güterbeförderung, Nutzleistung bis zu 15 kW)

THG Prämie für Ladesäulen nur noch bei Veröffentlichung durch Bundesnetzagentur
Außerdem gibt die E-Mail des UBA bekannt, dass es nur noch Bescheinigungen für Strommengen ausstellt, „wenn die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.“

Kurz: Sollten Sie eine Wallbox oder eine Ladesäule zwar als öffentlich deklariert haben, aber nicht durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht haben, erhalten Sie zukünftig keine THG-Prämie mehr auf die entnommenen Strommengen. 

Für diejenigen, die bereits THG Prämien für Ihren Ladestrom erhalten, empfehlen wir den Ladepunkt durch die Bundesnetzagentur veröffentlichen zu lassen und weiterhin von den eingesparten Treibhausgas-Emissionen zu profitieren.

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Herr Miguel Mellado
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