Kein Medizinal-Cannabis für AD(H)S-Patienten?
Ziel des neuen, im Jahr 2017 in Kraft getretenen Cannabis-Gesetzes war es, Patienten den Zugang zu Cannabis als Medizin zu erleichtern.
Leider zeigt sich regelmäßig, dass dieser Zugang insbesondere für Patienten mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vielmehr erschwert ist.
Diese Beobachtungen und Erfahrungswerte nehmen sowohl der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V., als auch der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. zum Anlass, ihre Sorgen und Bedenken um die Entwicklungen in Bezug auf eine Cannabinoid-Therapie zur Behandlung der AD(H)S zu teilen und dazu Stellung zu nehmen.
Trotz der wenigen Kostenübernahmen, welche seit der Gesetzänderung im März 2017 für die o. g. Indikationen erteilt wurden, profitieren viele AD(H)S-Betroffene von einer Therapie mit Cannabinoiden, was der Einschätzung der aktuellen S3-Leitlinie „ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen“, Registernummer 028-045, klar widerspricht. Oftmals versuchen betroffene Patienten, die Therapiekosten von ihrer Rente oder dem Arbeitslosengeld II selbst zu finanzieren, was meist dazu führt, dass Patienten chronisch unterversorgt sind, da sie sich als Selbstzahler die Medikamente nur zu einem Teil leisten können.
Uns sind viele Fälle bekannt, bei denen der Einsatz von Cannabinoiden starke Symptome wie Antriebslosigkeit, Unruhe, Störungen der Impulskontrolle und des sozialen Miteinanders, Schlafstörungen, Depressionen, Konzentrationsstörungen, etc. nachweislich linderten und bei den Betroffenen zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führten.
Aufgrund der inzwischen gesicherten Erkenntnisse in Bezug auf das körpereigene Endocannabinoid-System und dessen Auswirkungen durch den direkten Einfluss auf das Nervensystem sind diese positiven Effekte wissenschaftlich erklärbar und nachvollziehbar.
Natürlich sehen wir bei allen beobachteten Wirkungen auch die Möglichkeit von sog. unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW = „Nebenwirkungen“), wie sie von jedem Arzneimittel ausgehen können. In Relation der möglichen Risiken und Nebenwirkungen der sogenannten „leitliniengerechten“ Therapien mit Ritalin, Medikinet, Elvanse, Venlafaxin, u.v.m., sehen wir in der Cannabinoid-Therapie ein insgesamt (sehr) günstiges „Nutzen-Risiko-Verhältnis“.
Aktuell haben Betroffene durch die bestehende S3-Leitlinie kaum Chancen auf eine Kostenübernahme und müssen eine solche häufig durch lange Justizprozesse erkämpfen. Dies stellt für die meisten betroffenen Menschen (= Patienten!) aufgrund der spezifischen Symptome einer AD(H)S eine besonders große Hürde dar.
Des Weiteren sind betroffene Patienten zum Teil auch Diskriminierungen durch Ärzte und Krankenkassen ausgesetzt, anstatt dort die benötigte Hilfe, Unterstützung und eine Inbetrachtnahme neuer, therapeutischer Möglichkeiten zu erhalten.
Ein Beispiel für dieses Verhalten ist der häufig herangezogene Verweis auf das Urteil L 16 KR 504/18 B ER des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, worauf in fast allen Ablehnungsbescheiden der Krankenkassen Bezug genommen wird. Der dort beschriebene EINZEL-Fall ohne gesicherte Diagnose und durchgeführte Therapieversuche sowie der geäußerten „Fixierung auf das Medikament“ ist nicht stellvertretend für alle betroffenen Patienten. Dass ein solcher juristischer Einzelfall dauerhaft als Ablehnungsgrund verwendet wird, ist damit ein Schlag ins Gesicht der betroffenen Menschen mit einer langen Kranken- und Leidensgeschichte und damit „contra legem“ der Intention des Cannabis-Gesetzes.
Auch ziehen behandelnde Ärzte aufgrund der S3-Leitlinie die Möglichkeiten einer Cannabinoid-Therapie derzeit kaum in Betracht und verweigern den Patienten einen gesetzlich legitimierten und auch sinnvollen Therapieversuch, obwohl schon alle gängigen Therapieversuche aufgrund von Unwirksamkeit und/oder Nebenwirkungen abgebrochen wurden.
Durch diese Einstellung und das daraus resultierende Verhalten der Krankenkassen und leider auch einiger Ärzte wird die derzeit laufende Begleitstudie der Bundesregierung zur Cannabinoid-Therapie zu Ungunsten der AD(H)S-Patienten verwässert oder gar verfälscht.
Daher fordern wir:
–> Die letzten zwei Jahre der Begleitstudie zu nutzen, um signifikante Auswertungen und vorurteilsfrei wissenschaftliche Evidenzen bei auch diesen Indikationen zu eruieren und Ergebnisse zu erheben
–> sowie Therapieversuche bei standardtherapeutisch austherapierten Langzeitpatienten zu ermöglichen.
Um dies zu unterstützen haben wir eine verbandsübergreifende Arbeitsgruppe gegründet, die aktuell AD(H)S-Patienten für eine eigene Beobachtungsstudie sammelt, welche die Wirksamkeit der Therapie mit Cannabinoiden bei dieser Indikation evidenzbasiert erheben und dokumentieren soll.
ADHS-Patienten, die Cannabis erfolgreich gegen die Symptome ihrer Erkrankung einsetzen, können sich hier bewerben: https://bdcan.de/umfrage/adhs-beobachtungsstudie/
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Arbeitsgruppe ADHS (VCA/BDCan)
Herr Marc Ziemann
Niebuhrstraße 33
45144 Essen
Deutschland
fon ..: 0201 6485 0852
web ..: http://bdcan.de
email : ADHS@BDCan.de
Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan)
Niebuhrstraße 33, 45144 Essen
Tel. 0201 6485 0852, Fax 0208 2079 2862, E-Mail: info@bdcan.de, Web: bdcan.de
Vereinsregister: VR 6003, Amtsgericht Essen
Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. – VCA
Flöz-Herrenbank-Straße 27, 46119 Oberhausen, Telefon: 0208 9912 9921
E-Mail: info@vca-deutschland.de, Web: https://vca-deutschland.de
Vereinsregister: VR 20001, Amtsgericht Köln
Pressekontakt:
Arbeitsgruppe ADHS (VCA/BDCan)
Herr Marc Ziemann
Niebuhrstraße 33
45144 Essen
fon ..: 0201 6485 0852
web ..: http://bdcan.de
email : ADHS@BDCan.de